I. Änderung Nachweisgesetz
1.
Als wohl wichtigster Aspekt sollte hierbei die Änderung des Nachweisgesetzes (NachwG) beachtet werden. Das NachwG diente bisher bereits vor allem dem Schutz des Arbeitnehmers. Dieser soll seine Rechte und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag schriftlich erhalten und diese somit zur Kenntnis nehmen und wahrnehmen können. Es galt und gilt hierbei auch weiterhin die Schriftform. Bedeutsam ist diese Regelung daher insbesondere für mündlich oder elektronisch geschlossene Arbeitsverträge, doch auch Verträge welche bereits in Schriftform vorliegen, sollten die Änderungen - falls noch nicht geschehen - mit aufnehmen.
Bisher mussten Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern die nach § 2 Abs. 1 S. 2 NachwG aufgelisteten Punkte innerhalb eines Monats schriftlich und unterzeichnet aushändigen. Dies betraf dabei insbesondere die Bezeichnung der Vertragsparteien, den Beginn und die voraussichtliche Dauer des Arbeitsverhältnisses, sowie Arbeitsort, -zeit und die Art der zu leistenden Tätigkeit. Zudem mussten auch die Fristen für die Kündigung dargelegt werden.
Durch die Gesetzesänderung werden diese Angaben nunmehr erheblich ausgeweitet. Dies beinhaltet folgende Regelungen:
• die Dauer der (ggf.) vereinbarten Probezeit
• Einzelheiten zum Arbeitsort: fester Arbeitsort, vom Arbeitgeber frei bestimmbar oder vom Arbeitsnehmer frei
wählbar?
• die Zusammensetzung des Arbeitsentgeltes einschließlich der Vergütung von:
Überstunden, Zuschlägen, Zulagen, Prämien und Sonderzulagen - nun jeweils getrennt anzugeben sowie die Art der
Auszahlung
• vereinbarte Arbeitszeiten: nun auch Ruhepausen und Ruhezeiten sowie bei vereinbarter Schichtarbeit das
Schichtsystem, der Schichtrhythmus und die Voraussetzungen für die Schichtänderung
• bei vereinbarter Arbeit auf Abruf: Vereinbarung, dass die Leistung nach dem Arbeitsanfall zu erfolgen hat, die Zahl
der mindestens zu vergütenden Stunden, der Zeitrahmen für die Erbringung der Arbeitsleistung sowie die Frist,
innerhalb welcher der Arbeitgeber die Arbeitszeit mitzuteilen hat
• die Möglichkeit der Anordnung von Überstunden und deren Voraussetzungen
• der Hinweis auf (ggf.) vom Arbeitgeber bereitgestellte Fortbildungen
• Name und Anschrift einer (ggf.) bestehenden betrieblichen Altersversorgung
• das bei der Kündigung einzuhaltende Verfahren, hierbei mindestens: das Schriftformerfordernis,
die geltenden Kündigungsfristen sowie die Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage
Insbesondere der letzte Punkt hinsichtlich des Kündigungsverfahrens dürfte so in dieser ausführlichen Form bisher in den wenigsten Arbeitsverträgen vorhanden sein.
2.
Des Weiteren wurde § 2 Abs. 1 NachwG um einen Satz erweitert, welcher die Frist zur schriftlichen Niederlegung - diese lag bisher bei einem Monat - aufspaltet. Während die Aushändigung der Niederschrift zu den Punkten Nr. 1, 7 und 8 am ersten Tag der Arbeitsleistung zu erfolgen hat, gilt für die Nr. 2 bis 6, 9 und 10 eine Frist von sieben Kalendertagen ab Beginn des Arbeitsverhältnisses. Für alle restlichen Punkte verbleibt es bei der Monatsfrist. Es wird sich hierbei empfehlen - wenn möglich - eine schriftliche Niederschrift der benannten Punkte direkt am ersten Tag der Arbeitsleistung zu übergeben.
3.
Die oben benannten Punkte werden umso wichtiger, wenn man sich den neu eingefügten § 4 NachwG ansieht. Demnach ist ein Verstoß gegen die Pflicht zur schriftlichen Niederlegung der in § 2 NachwG aufgelisteten Punkte ab sofort als eine Ordnungswidrigkeit anzusehen. Es kann daher bei einem Verstoß eine Geldbuße von bis zu 2000 Euro verhängt werden - pro fehlerhaftem Arbeitsvertrag bzw. pro fehlender Niederschrift. Mit Blick auf das weiterhin bestehende Schriftformerfordernis kann somit auch eine ansonsten vollständige Auflistung der benannten Punkte aufgrund einer fehlenden Unterschrift das Bußgeld bewirken.
4.
Zwar werden die Änderungen überwiegend für neue Arbeitsverhältnisse relevant. Doch auch Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis vor dem 01.08.2022 bestand, können die Aushändigung der Niederschrift nach § 5 NachwG verlangen. Hierbei bestehen unterschiedliche Fristen von sieben Tagen bis zu einem Monat.
II. Weitere Änderungen
Doch auch abseits des Nachweisgesetzes wurden einige Änderungen beschlossen. So bestand bereits nach § 11 Abs. 1 BBiG (Berufsbildungsgesetz) ebenfalls eine Verpflichtung der Ausbildenden, die wesentlichen Inhalte des Ausbildungsvertrages schriftlich niederzulegen. Auch hier wurden die erforderlichen Bedingungen, welche in der Niederschrift aufgeführt sein müssen, erweitert. Das Bußgeld wurde für einen Verstoß gegen die Vorgaben des § 11 Abs.1 BBiG auf zweitausend Euro festgelegt.
Weitere Änderungen erfolgten zudem hinsichtlich der Handwerksordnung, der Gewerbeordnung und des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes. Hierzu wird es jedoch in einem gesonderten Artikel weitere Informationen geben.
Fazit
Es bleibt festzuhalten, dass es die Gesetzesänderung durchaus gut meint, in Teilen jedoch weit über das Ziel hinausschießt. Zwar mussten die Vorgaben der EU-Richtlinie 2019/1152 letztlich umgesetzt werden, man fragt sich insbesondere mit Blick auf die Änderungen des Nachweisgesetzes jedoch, wieso die Änderungen der Richtlinie zum Teil ausgeweitet wurden. Insbesondere die verbleibende Verpflichtung zur Schriftform wird hierbei kritisch betrachtet - zumal die Richtlinie an sich sogar die elektronische Form zulässt. Durch das drohende Bußgeld besteht im Hinblick auf diese Gesetzesänderung jedenfalls dringender Handlungsbedarf.