Zunächst bleibt dabei festzuhalten, dass ein gesetzlich geregelter Anspruch auf Zusatzleistungen, wie etwa das oben genannte Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld, Treueboni oder ähnliches nicht besteht. Zwar haben Sie z.B. grundsätzlich Anspruch auf bezahlte Urlaubstage, ein zusätzliches Urlaubsgeld ist davon jedoch nicht erfasst.
Ein solcher Anspruch kann sich jedoch aus dem eigenen Arbeitsvertrag, einer Betriebsvereinbarung oder aufgrund eines für sie anzuwendenden Tarifvertrages ergeben. Sofern die Voraussetzungen dann vorliegen, kann Ihnen Ihr Arbeitgeber die Leistung nicht einfach verweigern. Ob dies für Sie der Fall ist kann hier jedoch nicht abschließend geklärt werden und bedarf der Analyse besagter Verträge.
Doch auch, wenn sich in den genannten Vereinbarungen keine Regelung bezüglich einer Sonderleistung finden lässt, bedeutet dies nicht, dass Ihnen der Anspruch generell verwehrt ist. Dieser kann sich vielmehr nämlich auch aus einer betrieblichen Übung oder einer Gesamtzusage ergeben.
Unter der Gesamtzusage ist dabei das einseitige Vertragsangebot seitens Ihres Arbeitgebers zu verstehen. Einer ausdrücklichen Annahme durch Sie bedarf es dabei nicht, da der Arbeitgeber auf diese verzichtet. In der Regel genügt es daher, wenn Sie wie gewohnt weiter arbeiten. Häufig findet die Gesamtzusage in Form einer Mitteilung über das schwarze Brett oder innerhalb eines bestehenden Intranet statt.
Eine betriebliche Übung liegt vor, wenn Ihr Arbeitgeber die Leistung regelmäßig wiederholt und Sie daher davon ausgehen konnten, dass er sie auch in Zukunft leisten wird. Für Sie muss durch das Verhalten des Arbeitgebers somit das Vertrauen entstanden sein, dass sich dieser rechtlich endgültig binden will. Bei jährlichen Zahlungen, wie etwa dem Weihnachtsgeld, ist von dieser Regelmäßigkeit auszugehen, wenn sie in drei aufeinander folgenden Jahren getätigt wird.
Doch auch hier gilt es, zunächst den eigenen Arbeitsvertrag in Blick zu halten. Denn eine betriebliche Übung entsteht nicht, wenn der Arbeitgeber diese explizit unter dem Vorbehalt der Freiwilligkeit zahlt. Sofern Ihr Arbeitgeber Sie also informiert, dass die Zahlung für dieses Jahr freiwillig/ohne Rechtsbindung erfolgt, dann können Sie kein Vertrauen auf eine zukünftige Zahlung aufbauen. Dieser sog. Freiwilligkeitsvorbehalt kann dabei bereits im Arbeitsvertrag aufgenommen werden, indem die Zahlung gewisser Leistungen dort von vornherein als freiwillig festgehalten wird.
Zudem kann Ihr Arbeitgeber die Leistung unter dem Vorbehalt des Widerrufs erbringen. Dann haben Sie zwar zunächst aufgrund der regelmäßigen Zahlungen einen Anspruch darauf, diese auch zukünftig zu erhalten. Ihr Arbeitgeber kann diese jedoch in der Regel jederzeit unter Bezug auf sein Widerrufsrecht einstellen, sofern die zu widerrufende Leistung nicht einen wesentlichen Bestandteil Ihrer monatlichen Vergütung darstellt.
Sofern die betriebliche Übung zustande kam und sich der Arbeitgeber keinen Widerruf vorbehalten hat kann diese durch den Arbeitgeber nicht einseitig behoben werden. Durch die betriebliche Übung wird der Inhalt Ihres Vertrages geändert. Die Beendigung bzw. Aufhebung der Übung bedarf daher einer einverständlichen Änderung oder einer Änderungskündigung. Für letztere müssten jedoch die Voraussetzungen der sozialen Rechtfertigung nach § 2 KSchG vorliegen, was letztlich zu einer Begrenzung auf betriebliche Gründe führt. Letztlich kann jedoch auch eine Betriebsvereinbarung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat zur Beendigung und Ablösung der betrieblichen Übung führen.
Ob für Sie ein Anspruch auf eine Sonderleistung besteht und Ihnen diese womöglich vertragswidrig vorenthalten wurde kann dabei in einem gemeinsamen Gespräch überprüft werden. Sofern dies zu einem positiven Ergebnis kommt können die Zahlungen geltend gemacht werden - notfalls auch gerichtlich.