Der Wunsch die eigene Arbeitszeit zu verringern kann vielfältige Gründe haben. Neben mehr gemeinsamer Zeit mit der Familie oder der Verwirklichung beruflicher Nebenprojekte kann es auch einfach der Wunsch nach einer Auszeit bzw. mehr Freizeit sein. Welche Grundlagen und Voraussetzungen für die Verringerung der eigenen Arbeitszeit bestehen und was dabei beachtet werden sollte, dazu mehr.
Allgemeiner Anspruch auf Teilzeit
Zunächst besteht ein allgemeiner Anspruch auf Teilzeit, welcher sich in §8 Abs.1 TzBfG [Teilzeit- und Befristungsgesetz] findet. Dieser regelt die zeitlich nicht begrenzte Verringerung der Arbeitszeit. Voraussetzung hierfür ist der Bestand des Arbeitsverhältnisses für mindestens sechs Monate. Des Weiteren müssen nach §8 Abs.7 TzBfG in der Regel mehr als 15 Arbeitnehmer bei dem Arbeitgeber beschäftigt sein.
Zu beachten ist dabei, dass der Antrag spätestens drei Monate vor gewünschtem Beginn der Teilzeit in Textform gestellt werden muss, §8 Abs.2 S.1 TzBfG. Sie sollten sich also bei Zeiten mit der Thematik beschäftigen, um diese Frist einhalten zu können. Der Antrag soll dabei bereits die gewünschte Verteilung der Arbeitszeit beinhalten. Nach §8 Abs.3 TzBfG ist zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber die gewünschte Verringerung sowie die Verteilung zu erörtern und ein Einvernehmen zu erzielen. Je genauer Sie den Antrag also stellen, umso besser kann Ihr Arbeitgeber den Antrag einschätzen, was die Erörterung deutlich vereinfachen dürfte.
Ab dem Zeitpunkt, in dem Sie den Antrag gestellt haben hat der Arbeitgeber zwei Monate Zeit, über diesen zu entscheiden. Denn nach §8 Abs.5 S.1 TzBfG hat der Arbeitgeber einen Monat vor gewünschtem Beginn seine Entscheidung über den Antrag mitzuteilen. Zwar darf die Entscheidung grundsätzlich auch negativ ausfallen, hierfür müssen aber betriebliche Gründe vorliegen, die vom Arbeitgeber dargelegt werden müssen. In Betracht kommen hierbei vor allem organisatorische Gegebenheiten des Betriebs. Nach den §8 Abs.5 S.2, 3 TzBfG wird für den Fall, dass eine Einigung bis zu dieser Frist nicht getroffen wurde, die Genehmigung angenommen, sofern keine ausdrückliche Ablehnung erfolgte.
Bei Annahme oder berechtigter Ablehnung des Antrags durch den Arbeitgeber steht Ihnen gemäß §8 Abs.6 TzBfG erst zwei Jahre später erneut der Anspruch zu, eine (weitere) Verringerung der Arbeitszeit zu beantragen.
Kein Anspruch auf einen Weg zurück
Über zwei Aspekte sollten Sie sich hierbei jedoch bewusst sein. Zum einen handelt es sich bei §8 TzBfG um einen zeitlich unbegrenzten Anspruch der Arbeitszeitverringerung. Das bedeutet, dass Sie ab diesem Zeitpunkt in der von Ihnen gewünschten Arbeitszeit und -verteilung arbeiten, ohne einen Anspruch auf Rückkehr in die Vollzeit geltend machen zu können. Sie können also von sich aus nicht einfach zurück zu Ihrer Vollzeitbeschäftigung wechseln. Vielmehr können Sie gegenüber Ihrem Arbeitgeber lediglich nach §9 TzBfG einen Antrag auf Verlängerung der Arbeitszeit stellen. Sofern eine neue Vollzeitstelle in Betracht kommt sind Sie dann von Ihrem Arbeitgeber bevorzugt zu berücksichtigen. Ob und wann eine solche neue Stelle geschaffen wird verbleibt dann jedoch ungewiss.
Um dieses „Problem“ zu umgehen wurde der §9a TzBfG eingeführt, welcher die sogenannte Brückenteilzeit ermöglicht. Demnach können Sie den Zeitraum der Arbeitszeitverringerung zwischen einem und fünf Jahren vereinbaren. Diese Einigung muss jedoch im Vorfeld getroffen werden und kann nicht als Ausweg aus der dargestellten „Misere“ verlangt werden. Sie haben somit die Möglichkeit, entsprechend Ihres Antrags am Ende des Zeitraums direkt wieder in Ihre Vollzeittätigkeit zu wechseln. Dieser Anspruch setzt jedoch neben der mindestens sechsmonatigen Beschäftigung nach §9a Abs.1 S.3 TzBfG auch voraus, dass der Arbeitgeber mehr als 45 Arbeitnehmer beschäftigt. Auch hier können in der Regel nur betriebliche Gründe für eine Ablehnung entgegen gehalten werden, sofern nicht gemäß §9a Abs.2 TzBfG bereits andere Arbeitnehmer diese Form der Arbeitsverringerung gewählt haben.
Bindungswirkung
Des Weiteren sollten Sie beachten, dass Sie ab dem Zeitpunkt Ihrer Antragstellung an Ihren Antrag gebunden sind. Dies wurde durch Urteil des Bundesarbeitsgerichts vom 09.März 2021 [9 AZR 312/20] bestätigt. Demnach können Sie Ihren Antrag - welcher nach §145 BGB ein konkretes Angebot gegenüber Ihrem Arbeitgeber darstellt - bis zum Ablauf der Entscheidungsfrist des §8 Abs.5 S.1 TzBfG nicht einseitig zurücknehmen. Dies soll vor allem den Arbeitgeber schützen, der aufgrund des Antrags ggf. bereits organisatorische Maßnahmen geprüft und eingeleitet hat.
Sofern Sie also den Antrag auf Arbeitszeitverringerung gestellt haben sind Sie die darauffolgenden zwei Monate an diesen gebunden. Sie sollten sich daher im Vorfeld ausreichend Gedanken gemacht haben, ob und wie Sie sich die Verringerung und Verteilung Ihrer Arbeitszeit wünschen. Sollte es nach Antragstellung dennoch dazu kommen, dass Sie von diesem Abstand nehmen wollen, so hilft in der Regel nur ein offenes und klärendes Gespräch mit dem Arbeitgeber.
Weitere Teilzeitansprüche
Abseits dieser beiden Ansprüche auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit bestehen noch weitere Möglichkeiten diese zu erreichen.
So findet sich etwa in §15 BEEG grundsätzlich der Anspruch auf Elternzeit. Diese kann bis zur Vollendung des 3. Lebensjahres des Kindes genommen werden, wenn dieses gemeinsam mit dem Arbeitnehmer in einem Haushalt wohnt. Nach §15 Abs.5 BEEG kann der Arbeitnehmer hiernach aber auch statt einer kompletten „Auszeit“ lediglich eine Verringerung der Arbeitszeit beantragen. Über diesen Antrag ist dabei innerhalb von vier Wochen eine Einigung zu erzielen. Innerhalb der Elternteilzeit kann dabei bis zu zweimal eine weitere Verringerung beantragt werden, sofern eine solche Einigung nicht zustande kam, §15 Abs.6 BEEG.
Die Voraussetzungen für die Verringerung finden sich in §15 Abs.7 BEEG und ähneln dabei den oben dargestellten Voraussetzungen des Allgemeinen Teilzeitanspruchs und der Brückenteilzeit nach §§8, 9a TzBfG. Das Arbeitsverhältnis muss seit mindestens sechs Monaten bestehen und der Arbeitgeber muss mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigen. Die gewünschte Arbeitszeit muss zwischen 15 und 32 Stunden betragen. Zudem darf der Arbeitgeber den Antrag nur dann ablehnen, wenn diesem Antrag dringende betriebliche Gründe entgegenstehen. Weitere Voraussetzungen und nähere Einzelheiten ergeben sich aus den folgenden Sätzen des §15 Abs.7 BEEG.
Des Weiteren besteht für schwerbehinderte Arbeitnehmer ein Anspruch aus §164 Abs.5 S.3 SGB IX. Dafür muss dargelegt werden, dass die Verkürzung der Arbeitszeit aufgrund der Art oder Schwere der Behinderung notwendig ist. Der Anspruch besteht jedoch in den Fällen des §164 Abs.4 S.3 SGB IX nicht, in denen die Gewährung für den Arbeitgeber unzumutbar ist oder unverhältnismäßig Aufwendungen mit sich bringt. Zudem dürfen keine staatlichen oder berufsgenossenschaftlichen Arbeitsschutzvorschriften entgegenstehen. Wann und ob dies der Fall ist muss im Einzelfall überprüft werden.
Auch aus §3 des Pflegezeitgesetzes ergibt sich ein Anspruch auf vollständige oder teilweise Verringerung der Arbeitszeit, sofern Sie einen nahen Angehörigen in häuslicher Umgebung pflegen. Doch auch dieser Anspruch besteht nur, wenn Ihr Arbeitgeber mehr als 15 Arbeitnehmer beschäftigt. Nach §3 Abs.3 Pflegezeitgesetz muss der Antrag 10 Tage im Voraus gestellt werden und die gewünschte Verringerung und Verteilung beinhalten. Der Verringerungswunsch ist gemeinsam zu erörtern und in einer schriftlichen Vereinbarung festzuhalten; er darf nur bei Vorlage dringender Gründe abgelehnt werden, §3 Abs.4 Pflegezeitgesetz.
Letztlich kann sich der Anspruch auf Verringerung und Verteilung der Arbeitszeit jedoch nicht nur aus gesetzlichen Grundlagen ergeben, sondern auch aus einem für Sie geltenden Tarifvertrag. Dieser kann den Teilzeitantrag daher mitunter begründen, auch wenn die dargelegten Voraussetzungen der gesetzlichen Ansprüche nicht vorliegen. Zur Anwendung der tarifvertraglichen Regelungen müssen jedoch sowohl Sie, als auch Ihr Arbeitgeber an diesen Tarifvertrag gebunden sein.
Sie sollten daher prüfen bzw. prüfen lassen, ob und wie Sie Ihren Wunsch nach einer Reduzierung der Arbeitszeit am besten verwirklichen können. Durch eine gemeinsame Begutachtung und Beratung kann dabei der bestmögliche Weg gefunden werden, damit Sie erfolgreich und sicher aus dieser Situation herausgehen.