Ob Sie nun selbst kündigen wollen oder ob Sie eine Kündigung Ihres Arbeitgebers erhalten haben: eine wichtige Rolle spielt dabei immer die Einhaltung der jeweiligen Kündigungsfrist. Doch welche Fristen müssen gewahrt werden?
Den Grundsatz bildet dabei die Regelung des § 622 Abs. 1 BGB, wonach für die ordentliche Kündigung eines Arbeitsverhältnisses eine gesetzliche Frist von vier Wochen (wichtig! nicht einen Monat) zum 15. oder zum Ende des Kalendermonats besteht. Diese Regelung gilt dabei für beide Vertragsparteien, also für Arbeitgeber und Arbeitnehmer.
Während die gesetzliche Frist für eine Kündigung durch den Arbeitnehmer grundsätzlich bei diesen vier Wochen bleibt, verlängert sich die Frist bei einer Kündigung durch den Arbeitgeber. [Durch eine entsprechende Regelung im Arbeitsvertrag kann die Kündigungsfrist des Arbeitnehmers jedoch an die jeweils geltende, gesetzliche Frist des Arbeitgebers gekoppelt werden.] Wie lang die zu beachtende Frist tatsächlich ist richtet sich entsprechend der Regelung nach § 622 Abs. 2 BGB nach der Dauer des Arbeitsverhältnisses. D.h. je länger Sie bereits für Ihren Arbeitgeber arbeiten umso länger ist die Übergangsphase zwischen dem Erhalt der Kündigung und dem tatsächlichen Ende Ihres Arbeitsverhältnisses. Dabei spielt es auch keine Rolle, ob Ihr Betrieb zwischenzeitlich auf einen anderen Arbeitgeber übertragen wurde, denn nach § 613a Abs. 1 BGB übernimmt bei einem solchen Betriebsübergang der neue Arbeitgeber sämtliche Rechte, aber auch Pflichten aus den bestehenden Arbeitsverhältnissen.
Es gibt jedoch auch besondere Situationen, in denen andere Kündigungsfristen gelten können.
Eine solche ergibt sich aus § 622 Abs. 3 BGB, wenn zwischen Ihnen und Ihrem Arbeitgeber eine Probezeit vereinbart wurde. Während der Probezeit - welche bis zu sechs Monate dauern kann - können beide Seiten - also auch Sie - das Arbeitsverhältnis mit einer Frist von zwei Wochen kündigen, ohne dafür einen Grund angeben zu müssen. Die Probezeit dient dabei als Testphase für beide Seiten, ob das Arbeitsverhältnis für die Zukunft geeignet ist. Eine entsprechende Vereinbarung findet sich regelmäßig in den Arbeitsverträgen wieder.
Sofern Sie den Arbeitsvertrag bereits abgeschlossen haben, jedoch erst später tatsächlich anfangen zu arbeiten, stellt sich oftmals die Frage, ob und wann Sie auch hier kündigen können. Relevant könnte dies besonders dann werden, wenn Sie in der Zwischenzeit doch noch ein besseres Angebot erhalten haben. Die Beantwortung dieser Frage richtet sich dabei ganz nach dem von Ihnen und Ihrem Arbeitgeber abgeschlossenen Arbeitsvertrag. Eine Kündigung vor Arbeitsantritt kann dabei sowohl ausgeschlossen sein, als auch unter gewissen Bedingungen ermöglicht werden.
Wichtig!
Sie sollten in diesem Fall jedoch die Klärung suchen und das Arbeitsverhältnis wirksam beenden. Sofern Sie dem Arbeitsantritt einfach fernbleiben kann dies gegebenenfalls Vertragsstrafen und Schadensersatzansprüche zugunsten Ihres Arbeitgebers bewirken.
Letztlich bleibt festzuhalten, dass es sich bei den vorgenannten Kündigungsfristen um die gesetzlich geregelten Fristen handelt. Durch Regelungen im Arbeitsvertrag und insbesondere auch durch solche innerhalb eines Tarifvertrages können die jeweiligen Kündigungsristen verlängert und vereinbart werden, § 622 Abs. 4 Satz 1 BGB. Zudem besteht die Möglichkeit einen Aufhebungsvertrag abzuschließen, was insbesondere in den Fällen denkbar ist, in denen beide Seiten das Arbeitsverhältnis zeitnah beenden wollen.
Zudem sollte bedacht werden, dass diese Regelungen für die ordentlichen Kündigungen gelten. Bei einer so genannten außerordentlichen Kündigung kann das Arbeitsverhältnis in der Regel von einem auf den anderen Tag, sofort - also ohne Einhaltung einer Frist - beendet werden. Hierfür bedarf es jedoch eines wichtigen Grundes nach § 626 BGB, welcher zumeist in einem arbeitsvertraglichen Fehlverhalten zu finden ist.
Ob und wenn ja welche Kündigungsfrist für Sie gilt und ob diese von Ihrem Arbeitgeber eingehalten wurde, lässt sich daher nicht pauschal sagen, kann jedoch bei einem gemeinsamen Blick in die für Sie geltenden Regelungen geklärt werden. Beachten Sie jedoch auch hier, dass gegen die Kündigung an sich nur innerhalb einer Frist von drei Wochen vorgegangen werden kann.